441 Z. 32 ff.). Er gestand jedoch ein, die Straf- und Zivilklägerin nicht gefragt zu haben, was sie gerne wollte (pag. 444 Z. 28 f.). Obwohl dies nicht Gegenstand der Anklage bildet, fällt auf, dass sich der Beschuldigte oberinstanzlich als sexuell sehr erfahren und einfühlsam darzustellen versuchte, und auch dies mit seinen Aussagen und Verhalten im bisherigen Verfahren in Widerspruch steht. Die Bedürfnisse der Straf- und Zivilklägerin dürften offensichtlich keine Rolle gespielt haben.