Insofern lassen seine eigenen Aussagen keinen Raum für eine solche Annahme. Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte der Beschuldigte im Umgang mit anderen Menschen in sexueller Hinsicht viel Erfahrung haben und gab an, zu wissen, wann jemand den Geschlechtsverkehr geniesse. Er habe in keinem Moment wahrgenommen, dass die Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr schlecht gefunden hätte (pag. 441 Z. 40 ff.). Im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach es schlechter Sex gewesen sei, will es der Beschuldigte nicht geniessen können, wenn die Frau den Sex nicht möchte und nicht auch geniesse (pag. 441 Z. 32 ff.).