447 Z. 7 f.). Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags brachte die Verteidigung des Beschuldigten zudem vor, dass die Straf- und Zivilklägerin eventuell «Stop it» gesagt, der Beschuldigte das aber nicht verstanden habe. Dies habe die Straf- und Zivilklägerin so selbst ausgesagt (pag. 449 f.; pag. 456). Gegen ein solches Missverständnis sprechen allerdings die Aussagen des Beschuldigten selbst; er gab im Verlauf des Verfahrens – im Widerspruch zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin – nie zu Protokoll, dass die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs etwas zu ihm gesagt oder er dies nicht verstanden hätte.