Die Gegenangriffe an die Adresse der Straf- und Zivilklägerin versuchte der Beschuldigte oberinstanzlich wenig überzeugend damit zu erklären, dass es einfach das Erste gewesen sei, was ihm in den Sinn gekommen sei. Er habe versucht, es sich selbst zu erklären und habe sie nie beleidigen oder sagen wollen,