Die Tatsache, dass der Beschuldigte auf Fragen oftmals mit Gegenfragen reagierte und versucht war, die Straf- und Zivilklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch die Vorinstanz gelangte zu dieser Erkenntnis und veranschaulichte dies anhand konkreter Beispiele; darauf kann verwiesen werden (pag. 304, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Gegenangriffe an die Adresse der Straf- und Zivilklägerin versuchte der Beschuldigte oberinstanzlich wenig überzeugend damit zu erklären, dass es einfach das Erste gewesen sei, was ihm in den Sinn gekommen sei.