Mit der Vorinstanz wirken diese mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in diametralem Widerspruch stehenden Angaben wenig erlebnisbasiert und plausibel. So gab die Straf- und Zivilklägerin an, nach dem Geschlechtsverkehr sei der Beschuldigte «duuch» gewesen und man habe sich nur noch mit einem knappen «Tschüss» verabschiedet (pag. 234 Z. 46; pag. 235 Z. 32 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte auf Fragen oftmals mit Gegenfragen reagierte und versucht war, die Straf- und Zivilklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.