Auch dieses Aussageverhalten ist als ambivalent und wenig konsistent zu bezeichnen. Weiter ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als der Beschuldigte den Vorwurf der Straf- und Zivilklägerin mit einer beschönigenden und romantisierenden Darstellung zu kontern versuchte. Nach dem Geschlechtsverkehr sei er noch für etwa eine halbe Stunde bzw. ungefähr zwanzig Minuten bei ihr gewesen und sie seien noch zärtlich miteinander gewesen und hätten sich gestreichelt (pag. 13 Z. 143 f.; pag. 14 Z. 183 f. und Z. 187). Mit der Vorinstanz wirken diese mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in diametralem Widerspruch stehenden Angaben wenig erlebnisbasiert und plausibel.