444 Z. 1 f.). Auf Nachfrage, wie er gespürt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin es nicht ganz gemütlich gehabt habe, sagte er aus, sie habe eine körperliche Bewegung gemacht, die er gespürt habe und das sei für ihn das Signal gewesen, dass sie die Stellung habe wechseln wollen (pag. 446 Z. 11 ff.). Folglich will der Beschuldigte mit der Strafund Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs einerseits einvernehmlich und instinktiv Stellungswechsel vorgenommen haben, andererseits gab er zu, dass ihr irgendwie nicht wohl gewesen war. Auch dieses Aussageverhalten ist als ambivalent und wenig konsistent zu bezeichnen.