446 Z. 41 f.). Diesbezüglich stechen allerdings die Aussagen des Beschuldigten, in denen er als Grund für die verschiedenen Positionswechsel während des Geschlechtsverkehrs ein Unbehagen vorbrachte, ins Auge. Auf Vorhalt der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie ihm gesagt habe, dass er aufhören solle, gab er zu Protokoll: «Wenn ich irgendwann gespürt habe, dass es unbequem gewesen ist, dann haben wir einfach die Stellung gewechselt und weitergemacht» (pag. 23 Z. 128 f.). Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte, es könne sein, dass er in irgendeinem Moment gespürt habe, dass sie nicht voll und ganz gemütlich gewesen sei.