Wie ausgeführt war die Straf- und Zivilklägerin einer sexuellen Begegnung mit dem Beschuldigten nicht abgeneigt, was von ihr auch nie in Frage gestellt wurde. Zumal die Chatnachrichten – für sich betrachtet – für die Darstellung des Beschuldigten eines durchwegs einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs sprechen können, erstaunt nicht, dass er diese vorgebracht hat. Mit der Vorinstanz ist dies keineswegs Ausdruck eines reinen Gewissens, sondern kann auch bedeuten, dass er nicht mit einer Anzeige der Straf- und Zivilklägerin rechnete oder allenfalls sogar davon ausging, dass ihm ohnehin nichts nachgewiesen werden könne.