Ferner ist entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 448) nicht weiter verwunderlich, dass die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten länger gedauert hat als jene der Straf- und Zivilklägerin, da der Beizug einer Übersetzung nötig war. Ebenfalls spricht anders als die Verteidigung vorbringt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Chatnachrichten der Polizei übergeben und die Straf- und Zivilklägerin diese gelöscht hat (pag. 448), nicht für den Beschuldigten. Wie ausgeführt war die Straf- und Zivilklägerin einer sexuellen Begegnung mit dem Beschuldigten nicht abgeneigt, was von ihr auch nie in Frage gestellt wurde.