439 Z. 41 ff.). Dies macht jedoch bereits deshalb keinen Sinn, da sich der Beschuldigte wie dargelegt bereits im Rahmen der tatnächsten Ersteinvernahme mehrfach widersprach. Hätten diesbezüglich Unsicherheiten oder Erinnerungslücken bestanden, hätte dies der Beschuldigte entsprechend angeben können, wie er dies auch in anderem Zusammenhang tat. Die Angleichung seiner Aussagen an jene der Straf- und Zivilklägerin ist nicht etwa fehlendem Erinnerungsvermögen geschuldet, sondern prozesstaktisch motiviert. Ferner ist entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (pag.