Deren Argument, er habe einen anderen kulturellen Hintergrund und sei unstet und leichtfüssig unterwegs (pag. 450), verfängt nicht. Als Erklärung für das widersprüchliche Aussageverhalten hinsichtlich der Frage nach einem Orgasmus brachte der Beschuldigte oberinstanzlich vor, dass er versucht habe, seine Aussagen jenen der Straf- und Zivilklägerin anzupassen, da er sich selbst nicht erinnert habe (pag. 444 Z. 13 ff.). Die widersprüchlichen Aussagen seien dem Zeitablauf geschuldet und er könne sich nicht mehr an alles erinnern (pag. 439 Z. 41 ff.).