Es fällt somit auf, dass sich der Beschuldigte – obwohl es sich hinsichtlich der Komplexität um ein überschaubares Geschehnis handelt – auch bezüglich des Rahmengeschehens in derart viele Widersprüche verstrickte. Die Verteidigung des Beschuldigten wendete oberinstanzlich ein, dass dem Beschuldigten Widersprüche in seinen Aussagen vorgehalten würden, der Straf- und Zivilklägerin hingegen nicht (pag. 448 ff.). Jedoch vermochte auch die Verteidigung die Vielzahl an Widersprüchen in den Aussagen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar zu erklären. Deren Argument, er habe einen anderen kulturellen Hintergrund und sei unstet und leichtfüssig unterwegs (pag. 450), verfängt nicht.