237 Z. 13, Z. 17 und Z. 21 f.). Das Absehen von der geplanten Übernachtung sowie der beidseitige Kontaktabbruch sind vielmehr stimmig mit den als glaubhaft erachteten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin darauf zurückzuführen, dass es zum fraglichen Vorfall gekommen war (vgl. E. 9.3.1 hiervor) und nicht, wie der Beschuldigte angab, auf den Fund eines Kondoms oder die angeblichen Beziehungen der Straf- und Zivilklägerin zu anderen Männern. Es fällt somit auf, dass sich der Beschuldigte – obwohl es sich hinsichtlich der Komplexität um ein überschaubares Geschehnis handelt – auch bezüglich des Rahmengeschehens in derart viele Widersprüche verstrickte.