19 250 Z. 29 ff.), was ihn nicht davon abgehalten hat, mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss zu vollziehen. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz sind auch diese Aussagen des Beschuldigten unlogisch, widersprüchlich und damit unglaubhaft. Sie stehen nicht zuletzt in diametralem Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, die angab, keinen Freund gehabt zu haben (pag. 45 Z. 192; pag. 237 Z. 13, Z. 17 und Z. 21 f.).