249 Z. 39). Würde auf diese erst- und oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten abgestellt und wäre diese Beziehungskonstellation für ihn, wie er sagte, «perfekt» gewesen, machen wiederum seine Angaben, wonach er schockiert gewesen sei, als er nach dem Geschlechtsverkehr ein Kondom im Bett der Straf- und Zivilklägerin gesehen habe, keinen Sinn. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem angeblichen Fund des Kondoms denn auch zutreffend als widersprüchlich, realitätsfremd und seltsam, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (pag. 305 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).