442 Z. 36 f.). Vor der Vorinstanz hatte der Beschuldigte erstmals angegeben, an der Straf- und Zivilklägerin kein über Sex hinausgehendes Interesse gehabt zu haben (pag. 249 Z. 36) und es sei eigentlich perfekt gewesen, dass sie auch einen Freund habe, da er nur Sex gewollt habe (pag. 249 Z. 39). Würde auf diese erst- und oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten abgestellt und wäre diese Beziehungskonstellation für ihn, wie er sagte, «perfekt» gewesen, machen wiederum seine Angaben, wonach er schockiert gewesen sei, als er nach dem Geschlechtsverkehr ein Kondom im Bett der Straf- und Zivilklägerin gesehen habe, keinen Sinn.