Sie sind zudem durch klare Gegenangriffe und Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, für ihn habe die Hygiene ein Problem dargestellt. Er habe es nicht so schön bzw. elegant gefunden (pag. 442 Z. 30 f.) und sprach damit das von ihm angeblich im Bett der Straf- und Zivilklägerin gefundene Kondom an (dazu sogleich). Auch wollte er im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen akzeptiert haben, dass die Straf- und Zivilklägerin andere Beziehungen gehabt habe, da er dies ja auch gehabt habe (pag. 442 Z. 36 f.).