18 das mit der Straf- und Zivilklägerin nicht gespürt habe (pag. 445 Z. 16 ff.). Die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin nun gestöhnt habe oder distanziert gewesen sei, beantwortete der Beschuldigte wenig überzeugend damit, dass er gespürt habe, dass sie nicht zu hundert Prozent bei der Sache gewesen sei. Aber er habe nie gespürt, dass sie den sexuellen Akten habe fertig machen wollen, bevor sie diesen beendet hätten (pag. 443 Z. 19 ff.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 453) findet sich in den Aussagen des Beschuldigten somit die ganze Spannbreite an unterschiedlichen Angaben;