21 Z. 70). Oberinstanzlich gab er wie bereits vor der Polizei an, dass die Straf- und Zivilklägerin nach allem, was er wahrgenommen habe, den Geschlechtsverkehr genossen habe (pag. 14 Z. 183; pag. 441 Z. 37). Auf Nachfrage, was für ihn guter Sex sei, erläuterte dies der Beschuldigte und führte aus, dass er