16 Z. 294). Als Grund für den schlechten Sex nannte der Beschuldigte eine Distanz zur Straf- und Zivilklägerin («Ich hatte eine Distanz zu ihr gefühlt. Sie war irgendwie nicht da. Es war kein Feuer dabei» [pag. 14 Z. 199 f.]). Wiederum anders beschrieb er den Geschlechtsverkehr vor der Staatsanwaltschaft auf die Frage, ob es für ihn befriedigend gewesen sei: «Ja, ich glaube, es war normal, obwohl ich von ihrer Seite her etwas Abstand bemerkt habe. Also in einem normalen Rahmen» (pag. 22 Z. 93 ff.). Es sei gestöhnt worden, so, wie wenn zwei Personen den Moment geniessen würden (pag. 21 Z. 70).