247 Z. 5, Z. 8 und Z. 11]). Die Vorinstanz qualifizierte diese Aussagen des Beschuldigten zurecht als unlogisch, zumal das Wissen darum, wohin ejakuliert wird, das Wissen um den Orgasmus bedingt. Nicht minder widersprüchlich waren die Aussagen des Beschuldigten zur Qualität des Geschlechtsverkehrs. Er will mit dem Geschlechtsverkehr aufgehört haben, weil es schlechter Sex gewesen sei (pag. 14 Z. 196), nur um etwas später auf die Frage, ob ein Gleitmittel verwendet worden sei, anzugeben, dass sie dies nicht gebraucht hätten und sie sei okay und gut gewesen (pag. 16 Z. 294).