15 Z. 258 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er, er könne sich nicht ganz klar erinnern, aber es könne sein (pag. 21 Z. 72 f.). Dass diese Unsicherheit wenig überzeugt, zeigt sich im Abgleich mit seinen Aussagen zur Frage, ob er in der Straf- und Zivilklägerin zum Orgasmus gekommen sei. Dies verneinte der Beschuldigte und gab an, er sei ausserhalb ihres Körpers zum Orgasmus gekommen (pag. 21 Z. 75 f.; bestätigt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 246 Z. 36 f.; pag. 247 Z. 5, Z. 8 und Z. 11]).