245 Z. 30 f.; pag. 248 Z. 33 f.) und glich somit seine Aussagen wiederum jenen der Straf- und Zivilklägerin und nicht zuletzt den aktenkundigen Chatnachrichten an. Auch dieses zielgerichtete Aussageverhalten ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht förderlich. Ebenfalls gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht erinnern, zum Orgasmus gekommen zu sein, er glaube es nicht (pag. 13 Z. 158 f.), widersprach sich jedoch wenig später gleich selbst mit der Antwort auf die Frage, ob es sein könne, dass die Straf- und Zivilklägerin nun schwanger sei: «Nein, ich hatte keinen Orgasmus und keinen Samenerguss» (pag. 15 Z. 258 f.).