440 Z. 13 und Z. 22 f.). Die Aussagen zum Rahmengeschehen und zu Nebensächlichkeiten fielen demgegenüber ausführlicher und detaillierter aus (vgl. bspw. pag. 16 Z. 279 ff.; pag. 24 Z. 189 ff.; pag. 245 Z. 3 bis 17; pag. 247 Z. 23 ff.). Sobald dem Beschuldigten kritische Fragen gestellt wurden, machte er nur wenige Angaben und stellte sich oftmals auf den Standpunkt, sich nicht mehr erinnern zu können. Im Besonderen fällt auf, dass der Beschuldigte die Stellungen während des Geschlechtsverkehrs in jeder Einvernahme unterschiedlich beschrieb.