13 Z. 151 ff.). Vor der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte zum Kernsachverhalt lediglich an, er habe festgestellt, dass alles normal abgelaufen sei. Vielleicht habe die Straf- und Zivilklägerin irgendeine Bewegung gemacht, aber einfach, um die Stellung zu wechseln. Sie hätten weitergemacht, bis er fertig gewesen sei (pag. 20 Z. 35 ff.). Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte aus, sie hätten – soweit er sich erinnere – in verschiedenen Stellungen Geschlechtsverkehr gehabt, diesen beendet und er sei zurück in den Fernsehraum (pag. 440 Z. 13 und Z. 22 f.).