Da die Strafund Zivilklägerin den Vorfall zwei Monate nach der Tat zur Anzeige brachte, sind ihre Erstaussagen zudem immer noch als tatzeitnah zu qualifizieren. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen kann insgesamt festgehalten werden, dass sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als nachvollziehbar, detailliert, authentisch und in sich stimmig erweisen. Sie enthalten zahlreiche Realkennzeichen und lassen gleichzeitig relevante und nicht auflösbare Widersprüche vermissen. Konkrete Hinweise für eine Falschbeschuldigung sind zudem nicht ersichtlich.