16 der Kammer realistisch und häufig anzutreffen. Hinweise, wonach der Nachbar oder eine andere Drittperson das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten suggeriert hätten oder ihr dies eingeredet worden wäre, finden sich nicht. Da die Strafund Zivilklägerin den Vorfall zwei Monate nach der Tat zur Anzeige brachte, sind ihre Erstaussagen zudem immer noch als tatzeitnah zu qualifizieren.