231 Z. 26 f.). Es gilt zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten anlässlich des zweiten Treffens nicht abgeneigt war und dieser zunächst auch einvernehmlich und ungeschützt begonnen wurde. Es ist evident, dass die Straf- und Zivilklägerin in dieser Konstellation Zeit und die nötige Distanz brauchte, um den Vorfall überhaupt einzuordnen und anschliessend zur Anzeige bringen zu können. Dies umso mehr, als sie sich selbst die Schuld für den Vorfall gab, da sie den Täter zu sich nach Hause eingeladen habe (pag. 231 Z. 24 f.). Sie habe zuerst verstehen müssen, dass sie nicht schuldig sei, dass dies gegen ihren Willen geschehen sei (pag.