mit Hinweisen). Die Straf- und Zivilklägerin vermochte vorliegend nachvollziehbar zu erläutern, weshalb sie nicht umgehend zur Polizei gegangen ist, den Vorfall zunächst für sich behalten und sich erst ihrem Nachbar sowie dessen Mutter anvertraut hat (pag. 231 Z. 25 ff.; pag. 433 Z. 19). Sie gab zu Protokoll, es sei ihr unangenehm und peinlich gewesen, weil es ihr bei sich zu Hause passiert sei. Wegen des Schamgefühls habe sie sich niemanden anvertrauen können (pag. 45 Z. 166 ff.). Die behandelnde Psychologin bestätigte diese Angabe in ihrem Bericht vom 22. Juni 2022 (pag. 199). Oberinstanzlich sagte sie, es sei für sie komisch gewesen, da es bei ihr Zuhause passiert sei (pag.