Der Umstand, dass die Anzeige erst zwei Monate später erstattet wurde, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit der Straf- und Zivilklägerin. Obwohl es kein typisches Opferverhalten bei Sexualdelikten gibt, darf als gerichtsnotorisch gelten, dass sich Betroffene nach einer Vergewaltigung nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung befinden, in dem es zu Verdrängungs- resp. Verleugnungsbestrebungen kommt, die dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.4.1.; 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 3.3.2; mit Hinweisen).