233 Z. 10 f.). Dass die Straf- und Zivilklägerin bereits nach kurzer Zeit ein Unbehagen fühlte, sich dann verkrampfte und dies schliesslich die Schmerzen zur Folge hatte, erscheint plausibel und von der zeitlichen Abfolge her logisch. Stimmig und damit glaubhaft ist sodann die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Geschlechtsverkehr nach den ersten sechs bis sieben Minuten noch schätzungsweise fünf Minuten gedauert hat (pag. 36 Z. 351). Der Umstand, dass die Anzeige erst zwei Monate später erstattet wurde, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit der Straf- und Zivilklägerin.