15 dass sie in den vorherigen Einvernahmen zu Protokoll gegeben hatte, dass die Schmerzen nach sechs bis sieben Minuten angefangen hätten (pag. 32 Z. 153) bzw. sie nach einigen Minuten Schmerzen verspürt habe (pag. 42 Z. 61 f.). Jedoch bezog sich die fragliche Aussage nicht auf den Zeitpunkt des Beginns des Schmerzes. Die Straf- und Zivilklägerin gab vielmehr an, dass sie ab diesem Moment gemerkt habe, dass es für sie nicht stimme, sich dann wohl auch verkrampft und es angefangen habe, ihr weh zu tun (pag. 233 Z. 10 f.).