231 Z. 45; pag. 431 Z. 8 f.), obwohl sie vor der Polizei noch angegeben hatte, dass der Beschuldigte selbst entschieden habe, dass er nach Hause gehe (pag. 31 Z. 71 f.). Auf Vorhalt erklärte die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich, dass sie es nicht mehr genau sagen könne. Sie denke, es sei von beiden aus gekommen. Er habe gehen wollen und sie habe gewollt, dass er gehe (pag. 432 Z. 5 f.). Nicht als Widerspruch erachtet die Kammer entgegen dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 448) die Angabe der Straf- und Zivilklägerin vor der Vorinstanz, wonach sie nach etwa zwei Minuten gemerkt habe, dass etwas nicht mehr stimme (pag. 233 Z. 10). Es trifft zwar zu,