431 Z. 23 und Z. 29). Die einmalige Unsicherheit im Ablauf erstaunt angesichts des Zeitablaufs von zwei Jahren seit dem Vorfall nicht und auch ihr Eingeständnis der mangelnden Erinnerung ist als Wahrheitssignal zu deuten. Diesbezüglich kann auf die tatnächsten und insofern zuverlässigeren Aussagen abgestellt werden. Die Widersprüche vermögen die ansonsten konstanten und in ihrer Gesamtbetrachtung glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht zu entkräften. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer Aussage, wonach sie dem Beschuldigten nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs gesagt bzw. ihn gebeten habe, er solle nach Hause gehen (pag. 42 Z. 73 f.; pag. 231 Z. 45;