238 Z. 46 f.), angesprochen, gab die Straf- und Zivilklägerin zu, dass sie es nicht mehr hundertprozentig sagen könne und nicht mehr ganz genau wisse, wie das gegangen sei (pag. 239 Z. 1 ff.). In der Berufungsverhandlung schilderte die Straf- und Zivilklägerin wiederum in Übereinstimmung mit ihren Aussagen vor der Polizei und Staatsanwaltschaft, dass sie auf dem Rücken gewesen sei, als sie das erste Mal gesagt habe, dass der Beschuldigte aufhören solle und der Geschlechtsverkehr dann noch in der seitlichen Stellung gewesen sei (pag. 431 Z. 23 und Z. 29).