42 Z. 62 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte die Straf- und Zivilklägerin nur noch die Seitenlage, bei der er hinten und sie vorne gewesen sei (pag. 232 Z. 34 ff.). Auf Nachfrage gestand sie ein, dass sie glaube, sie sei zu Beginn noch auf dem Rücken gewesen und könne sich nicht mehr zu hundert Prozent daran erinnern (pag. 232 Z. 41 f.). Auch auf ihre in Abweichung zu den bisherigen Aussagen gemachte Angabe, sie habe erst in der seitlichen Position den Schmerz verspürt (pag. 238 Z. 46 f.), angesprochen, gab die Straf- und Zivilklägerin zu, dass sie es nicht mehr hundertprozentig sagen könne und nicht mehr ganz genau wisse, wie das gegangen sei (pag.