Im Rahmen der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Straf- und Zivilklägerin aus, der Geschlechtsverkehr habe im Bett zuerst in der Missionarsstellung stattgefunden und der Beschuldigte habe sie, nachdem sie nicht mehr gewollt habe, noch gedreht bzw. sie sei vorne und der Beschuldigte hinten gelegen (pag. 33 Z. 171 ff. und Z. 181; pag. 44 Z. 131 f. und Z. 134 ff.). Als sie gesagt habe, dass sie nicht mehr wolle, habe der Beschuldigte nicht darauf reagiert bzw. es ignoriert, sie gedreht und einfach weitergemacht, bis er zum Höhepunkt gekommen sei (pag. 30 Z. 63 f.; pag. 33 Z. 182 f. und Z. 189 ff.; pag. 42 Z. 62 ff.).