Ein solches Verhalten ist vor dem Hintergrund, dass er gemäss ihrer Darstellung den Geschlechtsverkehr soeben gegen ihren Willen vollzogen hatte, keinesfalls als abenteuerlich zu werten. Die von der Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachte Schlussfolgerung, dass sie das Ejakulieren auf ihren Bauch zugelassen habe, folgt keineswegs aus ihren Aussagen. Im Rahmen der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Straf- und Zivilklägerin aus, der Geschlechtsverkehr habe im Bett zuerst in der Missionarsstellung stattgefunden und der Beschuldigte habe sie, nachdem sie nicht mehr gewollt habe, noch gedreht bzw. sie sei vorne und der Beschuldigte hinten gelegen (pag.