3), nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Sie sagte im Übrigen konstant aus, dass er nicht in ihr zum Orgasmus gekommen sei, sondern auf ihren Bauch und ihr Bett ejakuliert habe (pag. 30 Z. 64; pag. 34 Z. 240 und Z. 243; pag. 42 Z. 64 ff.; pag. 233 Z. 47; pag. 234 Z. 2). Mit der Vorinstanz ist durchaus vorstellbar, dass diese erste Meldung falsch aufgenommen wurde. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 449) vermochte die Straf- und Zivilklägerin logisch zu erklären,