Diesbezüglich ist mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass für die Aussagenanalyse jeweils das Gesamtbild der Aussagen und insbesondere der Zeitpunkt ihrer Entstehung massgeblich ist (pag. 451 f.). Es trifft zu, dass in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin einige Widersprüche auszumachen sind. Jedoch lassen sich diese allesamt – anders als jene in den Aussagen des Beschuldigten – erklären und insofern nachvollziehen. Vorab spricht der Vermerk im Rahmen der Erfassung der Meldung bei der Polizei, wonach der Beschuldigte in ihrem Körper ejakuliert habe (pag. 3), nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin.