Die Verteidigung des Beschuldigten brachte oberinstanzlich vor, dass im Rahmen der Aussagewürdigung Widersprüche in den Aussagen als Lügensignal oder aber als Realitätskriterium gewertet würden. Sie monierte im Wesentlichen, die Vorinstanz habe widersprüchliche Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu ihren Gunsten ausgelegt, hingegen jene des Beschuldigten als Lügensignale qualifiziert (pag. 448 f.). Diesbezüglich ist mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass für die Aussagenanalyse jeweils das Gesamtbild der Aussagen und insbesondere der Zeitpunkt ihrer Entstehung massgeblich ist (pag.