442 Z. 12) verstanden werden durfte. Ebenfalls stützt der Chatverlauf die Annahme, dass die Straf- und Zivilklägerin genügend Englisch konnte, um diesen Satz auszusprechen. Ihre Empörung darüber, dass der Beschuldigte sie genau in dem Moment, als sie den Geschlechtsverkehr habe abbrechen wollen, nicht verstanden haben will, erscheint mehr als verständlich und ihre diesbezüglichen Aussagen stimmig. Die Verteidigung des Beschuldigten brachte oberinstanzlich vor, dass im Rahmen der Aussagewürdigung Widersprüche in den Aussagen als Lügensignal oder aber als Realitätskriterium gewertet würden.