Ebenfalls gaben beide übereinstimmend an, dass man sich auf Englisch unterhalten (pag. 12 Z. 82; pag. 35 Z. 305 f.) und es keine Probleme bei der Verständigung gegeben habe (pag. 12 Z. 85 ff.; pag. 35 Z. 304 ff.). Der Beschuldigte bestätigte auf Nachfrage, dass er die Straf- und Zivilklägerin auf Englisch zu hundert Prozent verstanden und sie die Sprache sehr gut beherrscht habe (pag. 12 Z. 85 und Z. 88; pag. 445 Z. 42 und Z. 45). Mit der Vorinstanz ist offensichtlich, dass der Begriff «Stopp» geläufig ist und auch «it hurts» vom der englischen Sprache mächtigen Beschuldigten (vgl. pag. 12 Z. 91; pag. 442 Z. 12) verstanden werden durfte.