27 Z. 304]). Auch gestützt auf die jeweiligen Stellungen (er lag in der Missionarsstellung über ihr und in der Seitenlage hinter ihr) konnte der Beschuldigte die nötige Kraft aufbringen, um die Abwehrversuche der Straf- und Zivilklägerin zu unterbinden (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 452]). In der Missionarsstellung konnte er sein eigenes Körpergewicht einsetzen und in der seitlichen Stellung hielt er die Straf- und Zivilklägerin mit seinem Arm am Bauch fest und rutschte nach, als sie wegrutschen wollte.