34 Z. 221), ändert daran nichts. Diese ist – wie die Vorinstanz richtig folgerte – vielmehr so zu verstehen, dass der Beschuldigte nicht etwa brachiale Gewalt angewandt hat. Gemäss ihrer Darstellung war das Festhalten um ihren Bauch kräftig genug, um ein Wegkommen zu verhindern. Die Straf- und Zivilklägerin beschrieb ferner ihre Gegenwehr im Detail und gab an, dass diese aufgrund der Kraftverhältnisse vergeblich war. Dass sie trotz Gegenwehr nicht von ihm wegkam, wie sie konstant schilderte, ist in Anbetracht der Körper- und Kräfteverhältnisse naheliegend.