Namentlich ist es in dieser Position schwieriger, den Täter mit den Armen wegzustossen; umso mehr, wenn das Opfer von hinten umklammert wird und der Täter dadurch nahe am Körper des Opfers liegt. Dies trifft auch vorliegend zu, da die Straf- und Zivilklägerin konstant angab, der Beschuldigte habe sie mit dem Arm von hinten um den Bauch festgehalten und sei stets nachgerückt (pag. 34 Z. 220 ff.; pag. 42 Z. 64). Durch den Stellungswechsel konnte der Beschuldigte zudem die Versuche der Straf- und Zivilklägerin, ihn mit den Händen von sich wegzustossen, vereiteln. Die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach es nicht mit Gewalt gewesen sei (pag. 34 Z. 221), ändert daran nichts.