431 Z. 6 f.). Nicht gefolgt werden kann dem oberinstanzlich vorgebrachten Argument der Verteidigung des Beschuldigten, eine Vergewaltigung sei in der Missionarsstellung einfacher und wahrscheinlicher zu begehen, als in einer seitlichen Position bzw. die für die Tatbestandserfüllung notwendige Gewaltanwendung sei in der seitlichen Stellung nicht möglich (pag. 449). Im Rahmen des Geschlechtsverkehrs in einer Seitenlage ist es für ein Opfer keineswegs einfacher, von einem Täter loszukommen, als beispielsweise in der Missionarsstellung. Namentlich ist es in dieser Position schwieriger, den Täter mit den Armen wegzustossen;