43 Z. 121) und nur noch gewollt habe, dass der Beschuldigte gehe (pag. 36 Z. 344). Es sei dem Beschuldigten einfach um ihn gegangen, dass er seinen Orgasmus habe. Wie es ihr dabei gegangen sei, sei ihm einfach egal gewesen (pag. 431 Z. 6 f.). Nicht gefolgt werden kann dem oberinstanzlich vorgebrachten Argument der Verteidigung des Beschuldigten, eine Vergewaltigung sei in der Missionarsstellung einfacher und wahrscheinlicher zu begehen, als in einer seitlichen Position bzw. die für die Tatbestandserfüllung notwendige Gewaltanwendung sei in der seitlichen Stellung nicht möglich (pag.